(1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den Beteiligten und dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien mitzuteilen und von den obersten Landesbehörden nach dem jeweiligen Landesrecht sowie im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Dabei sollen Eigentümer und Standort des eingetragenen Kulturgutes nicht erwähnt werden.
(2) Der Beauftragte der Bundesregierung für und Kultur der Angelegenheiten der Medien führt ein aus den Verzeichnissen der einzelnen Länder gebildetes "Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes".
§ 21 KultgSchG ... Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6 , 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. ...