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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
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§ 12 - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 12
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 10 Abs. 1) eines in ein Verzeichnis eingetragenen Archivgutes entscheidet der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
(2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 12 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KultgSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KultgSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 KultgSchG
... des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. 4 zu ...
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