Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 16 - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
|
§ 16
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer
- a)
- ohne Genehmigung ein eingetragenes Kulturgut oder Archivgut oder
- b)
- entgegen dem vorläufigen Ausfuhrverbot (§§ 4 und 11) ein Kulturgut oder Archivgut, dessen Eintragung eingeleitet ist,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die Straftat bezieht, kann eingezogen werden. Die Einziehung erfolgt zugunsten des Landes, in dem das Kulturgut oder Archivgut durch die Eintragung in das Verzeichnis geschützt ist oder seine Eintragung eingeleitet war. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Zitierungen von § 16 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KultgSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KultgSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 EinzVorvRUG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... der Bundesregierung für Kultur und Medien. Wird die Einwilligung verweigert, ist § 16 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2594/a37237.htm