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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
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§ 18 - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 18
(1) Dieses Gesetz findet auf das im öffentlichen Eigentum befindliche national wertvolle Kulturgut und Archivgut keine Anwendung, soweit zu dessen Veräußerung nur oberste Bundes- oder Landesbehörden befugt sind oder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften die Genehmigung einer aufsichtführenden Stelle der öffentlichen Verwaltung erforderlich ist.
(2) Im öffentlichen Eigentum befindliches national wertvolles Kulturgut und Archivgut, auf das das Gesetz nach Absatz 1 keine Anwendung findet, kann von Amts wegen, auf Grund einer Anmeldung durch den jeweiligen Eigentümer oder auf Antrag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen werden. Über die Eintragung entscheidet die oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz.
Text in der Fassung des Artikels 2 Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen (KGÜAG) G. v. 18. Mai 2007 BGBl. I S. 757, 2547 i.V.m. B. v. 28.03.2008 BGBl. II 2008 S. 235 m.W.v. 24. Mai 2007
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Frühere Fassungen von § 18 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.05.2007 | Artikel 2 Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen (KGÜAG) vom 18.05.2007 BGBl. I S. 757 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KultgSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KultgSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen (KGÜAG)
G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 i.V.m. B. v. 28.03.2008 BGBl. II 2008 S. 235
Artikel 2 KGÜAG Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
... vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
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