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Änderung § 19 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 24.05.2007

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19


(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kulturgut und Archivgut, das im Eigentum der Kirchen oder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannten Religionsgesellschaft sowie deren kirchlich beaufsichtigten Einrichtungen und Organisationen steht, soweit durch eigene öffentlich-rechtliche Vorschriften die Veräußerung wertvollen Kultur- und Archivgutes von der Genehmigung einer aufsichtführenden kirchlichen Stelle oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Genehmigung einer staatlichen Stelle abhängig gemacht worden ist. Jedoch muß vor der Entscheidung über die Veräußerungsgenehmigung eine sachverständige Stelle unter den Gesichtspunkten dieses Gesetzes gehört werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können in ihrem Eigentum stehende Kunstwerke und anderes Kulturgut im Sinne dieses Gesetzes zur Aufnahme in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" anmelden. Über die Aufnahme entscheidet die oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz.

(Text neue Fassung)

(2) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können in ihrem Eigentum stehendes Kulturgut im Sinne dieses Gesetzes sowie Archivgut zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder Verzeichnis national wertvoller Archive anmelden. Über die Aufnahme entscheidet die oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz.