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§ 6 - Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG)
Artikel 1 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2826; zuletzt geändert durch Artikel 131 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44 Umweltschutz
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Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44 Umweltschutz
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§ 6 Bestätigung des Verifizierungsberichts
(1) 1Die zuständige Behörde hat den Verifizierungsbericht zu bestätigen, wenn
- 1.
- die registrierte Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation, die der Zustimmung zu Grunde lag, durchgeführt wurde, insbesondere der Überwachungsbericht den Vorgaben des validierten Überwachungsplans entspricht,
- 2.
- der Verifizierungsbericht sach- und fachgerecht erstellt wurde und
- 3.
- der Verifizierungsbericht ergibt, dass Doppelzählungen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminderungen oder Doppelbegünstigungen ausgeschlossen sind.
(2) 1Die Bestätigung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. 2Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
- 1.
- den Überwachungsbericht und
- 2.
- den Verifizierungsbericht.
(3) 1Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich nach der Bestätigung des Verifizierungsberichts den Registerführer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004. 2Der Registerführer überträgt die Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten, die der verifizierten Menge an Emissionsminderungen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent entspricht, auf das vom Projektträger benannte Konto.
Text in der Fassung des Artikels 67 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
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Frühere Fassungen von § 6 ProMechG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 67 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 ProMechG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ProMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProMechG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 ProMechG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 1. im Überwachungsbericht oder im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
V. v. 28.08.2008 BGBl. I S. 1830
Artikel 1 1. ProMechGebVÄndV
... 100 bis 300 Euro 3 Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 67 SchriftVG Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
... 6 wird das Wort „schriftlich" gestrichen. 2. In § 5 Absatz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074, 2009 BGBl. I S. 371
Artikel 2 EENeuRegG Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
... erfüllt, ist eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen." 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter auf Grund einer Finanzierung durch ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV)
V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3166; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 30 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anhang ProMechGebV (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... 100 bis 300 Euro 3 Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der ...
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