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§ 10 - Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG)
Artikel 1 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2826; zuletzt geändert durch Artikel 131 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44 Umweltschutz
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Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44 Umweltschutz
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§ 10 Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Umweltbundesamt.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Aufgaben und Befugnisse mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen, wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Die Beliehene untersteht der Aufsicht der nach Absatz 1 zuständigen Behörde. Bei einer Aufgabenübertragung auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts gilt Satz 2 entsprechend.
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Zitierungen von § 10 ProMechG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ProMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProMechG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV)
V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3166; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 30 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 ProMechGebV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für individuell ...
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