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§ 11 - Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG)

Artikel 1 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2826; zuletzt geändert durch Artikel 131 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44 Umweltschutz
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§ 11 Benennung eines Bevollmächtigten



Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im Inland zu benennen. Hat der Projektträger seinen Firmensitz im Ausland und keine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, hat er eine im Inland ansässige Person als Empfangsberechtigten für Zustellungen zu benennen.



 
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Frühere Fassungen von § 11 ProMechG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2074

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ProMechG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ProMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProMechG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074, 2009 BGBl. I S. 371
Artikel 2 EENeuRegG Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
... Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5" gestrichen. 6. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von ...