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§ 15 - Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG)
Artikel 1 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2826; zuletzt geändert durch Artikel 131 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44 Umweltschutz
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Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44 Umweltschutz
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§ 15 Bußgeldvorschriften
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3
- 1.
- im Überwachungsbericht oder im Validierungsbericht oder
- 2.
- im Verifizierungsbericht
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Zitierungen von § 15 ProMechG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ProMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProMechG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ProMechG Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung
... der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen, wenn diese die Gewähr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2599/a37273.htm