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Änderung § 14 ProMechG vom 11.08.2007

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§ 14 ProMechG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
§ 14 ProMechG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 29 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
 
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§ 14 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der gesamte Verwaltungsaufwand der Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz abgedeckt wird.