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Änderung § 8 ProMechG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 ProMechG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8 ProMechG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 108 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zustimmung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn

1. die den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Projektdokumentation und der sach- und fachgerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminderung erwarten lässt,

und die Projekttätigkeit

2. keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht und

3. der nachhaltigen Entwicklung des Gastgeberstaates in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht, insbesondere vorhandenen nationalen Nachhaltigkeitsstrategien, nicht zuwiderläuft.

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§ 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.



2 § 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet oder

2. sich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus ergibt, dass die Bundesrepublik Deutschland als möglicher Investorstaat die Teilnahmevoraussetzung der Nummer 31 oder der mögliche Gastgeberstaat die Teilnahmevoraussetzung der Nummer 30 des Abschnitts F der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht erfüllt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:



(3) 1 Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. 2 Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:

1. die Projektdokumentation,

2. den Validierungsbericht und

3. ein Befürwortungsschreiben des Gastgeberstaates, falls ein solches ausgestellt worden ist.

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Die Projektdokumentation einschließlich des Überwachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Anhangs B sowie dem Abschnitt H zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erstellen. Aus der Projektdokumentation muss sich ergeben, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend den Anforderungen nach Nummer 40 des Abschnitts G der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens stattgefunden hat.

(4) Die zuständige Behörde kann den Projektträger zum Nachweis, dass die Anforderung der Nummer 2 des Absatzes 1 erfüllt ist, zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten, wenn sie insbesondere auf Grund der in der validierten Projektdokumentation beschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltauswirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche Anforderungen im Einzelnen an die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Satz 1 zu stellen sind. Dabei sind vorhandene internationale Standards, die ökologische und gesellschaftliche Belange aufnehmen, zu berücksichtigen.



3 Die Projektdokumentation einschließlich des Überwachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Anhangs B sowie dem Abschnitt H zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erstellen. 4 Aus der Projektdokumentation muss sich ergeben, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend den Anforderungen nach Nummer 40 des Abschnitts G der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens stattgefunden hat.

(4) 1 Die zuständige Behörde kann den Projektträger zum Nachweis, dass die Anforderung der Nummer 2 des Absatzes 1 erfüllt ist, zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten, wenn sie insbesondere auf Grund der in der validierten Projektdokumentation beschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltauswirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche Anforderungen im Einzelnen an die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Satz 1 zu stellen sind. 3 Dabei sind vorhandene internationale Standards, die ökologische und gesellschaftliche Belange aufnehmen, zu berücksichtigen.

(5) § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Projektträgers eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 12 Abs. 9 des Protokolls zu ermächtigen, sich an der Projekttätigkeit zu beteiligen, der nach Absatz 1 zugestimmt wurde.