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Synopse aller Änderungen des 6. BesÄndG am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 34 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 6. BesÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

6. BesÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
6. BesÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 bis 8 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 9 Anwärtersonderzuschlags-Verordnung
Artikel 10 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 11 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 12 Übergangsvorschriften
Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(Text neue Fassung)

Artikel 12 (aufgehoben)
Artikel 13 (aufgehoben)
Artikel 14 Neufassungen
Artikel 15 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 12 Übergangsvorschriften




Artikel 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters

Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten. Richter und Soldaten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu festgesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und des § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.


§ 2 Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998

Ausgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindern sich bei jeder Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.


§ 3 Dienstordnungsmäßig Angestellte

(1) Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zum Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

(2) Artikel VIII § 1 Abs. 2 und § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zu einer entsprechenden Änderung der jeweiligen landesrechtlichen Regelung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

(3) Ist ein Dienstposten aufgrund einer nach Artikel 3 Nr. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung oder sonstigen gesetzlichen Regelung niedriger einzustufen, erhält der bei Inkrafttreten der Regelung vorhandene Dienstposten-inhaber für seine Person weiterhin Dienstbezüge aus seiner bisherigen Besoldungsgruppe.


§ 4 (aufgehoben)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang




Artikel 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die auf den Artikeln 7, 8 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.