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Änderung § 70 SGB II vom 01.04.2021

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§ 70 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 70 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


1 Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. 2 Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.

(heute geltende Fassung)