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Änderung § 16a SGB II vom 01.01.2009

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§ 16a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 16a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
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§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen


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Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1. die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

2. die Schuldnerberatung,

3. die psychosoziale Betreuung,

4. die Suchtberatung.