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Änderung § 69 SGB II vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 69 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 69 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(Text neue Fassung)

§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten


vorherige Änderung

(1) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2006 beginnen.

(2)
§ 31 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichtigung finden.



Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

(heute geltende Fassung)