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Änderung § 54 SGB II vom 01.01.2023
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§ 54 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 54 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Text alte Fassung) § 54 Eingliederungsbilanz | (Text neue Fassung)§ 54 (aufgehoben) |
1 Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. 2 § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. 3 Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden. |
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