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Änderung § 84 SGB II vom 01.01.2023
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§ 84 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 84 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Text alte Fassung) § 84 Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen | (Text neue Fassung)§ 84 (aufgehoben) |
(1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden. (2) 1 § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu mindern sind. 2 Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt. (3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. |
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