Änderung § 65c SGB II vom 11.08.2010

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§ 65c SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 65c SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit


(Text neue Fassung)

§ 65c (aufgehoben)


vorherige Änderung

In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004

1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches erbracht wurde oder

2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht entschieden ist,

gilt die Einigungsstelle nach § 44a Abs. 1 Satz 2 und § 45 am 1. Januar 2005 als angerufen.



 
(heute geltende Fassung) 



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