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Änderung § 44k SGB II vom 01.01.2011

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§ 44k SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 44k SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
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§ 44k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44k Stellenbewirtschaftung


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(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.

(2) 1 Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. 2 Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.