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Änderung § 51a SGB II vom 01.01.2011
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§ 51a SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 51a SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51a Kundennummer | |
(Text alte Fassung) 1 Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. 2 Die Kundennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. 3 Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. 4 Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. 5 Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. 6 Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften. 7 Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer. | (Text neue Fassung) 1 Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. 2 Die Kundennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. 3 Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. 4 Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. 5 Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. 6 Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften. 7 Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen erhalten. 8 Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer. |
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