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Änderung § 75 SGB II vom 01.01.2011
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§ 75 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 75 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824 |
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(Text alte Fassung) § 75 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b | (Text neue Fassung)§ 75 (aufgehoben) |
(1) § 51b Absatz 1 bis 3a in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung ist anstelle des § 51b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 weiterhin anzuwenden, solange das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 erlassen hat. (2) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 3 kann der Antrag nach § 6a Absatz 7 Satz 1 im Jahr 2010 bis zum 1. September mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gestellt werden. (3) 1 Der Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung in der gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode nach § 44d Absatz 2 dieses Buches in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wahr. 2 § 44d Absatz 2 Satz 7 bleibt unberührt. 3 Endet die Amtsperiode des Geschäftsführers einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vor Bildung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die Trägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 einen neuen Geschäftsführer bestellt hat, bestimmt die Anstellungskörperschaft des bisherigen Geschäftsführers einen kommissarischen Geschäftsführer, der die Geschäfte führt, bis die Trägerversammlung einen Geschäftsführer bestellt hat. |
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