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Änderung § 34c SGB II vom 01.04.2011
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§ 34b SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 34c SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824 |
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(Text alte Fassung) § 34b (neu) | (Text neue Fassung)§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften |
Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden. |
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