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Änderung § 35 SGB II vom 01.04.2011

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§ 35 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 35 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Erbenhaftung


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700 Euro übersteigen. 2 Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.

(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,

1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15.500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat,

2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(3) 1 Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. 2 § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.



 

 
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