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Änderung § 44e SGB II vom 01.04.2011
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§ 44e SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 44e SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 158 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. 2 Stellt der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. 3 Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen. (2) 1 Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3 Die Beschlüsse des Ausschusses sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. 4 Der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. 2 Stellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet sie oder er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. 3 Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen. (2) 1 Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3 Die Beschlüsse des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 4 Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit. |
(3) 1 Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. 2 Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen. |
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