Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44k SGB II vom 01.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44k SGB II, alle Änderungen durch Artikel 2 BürgerGG am 1. April 2011 und Änderungshistorie des SGB II

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 44k SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 44k SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 44k Stellenbewirtschaftung


(Text alte Fassung)

(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.

(Text neue Fassung)

(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.

(2) 1 Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. 2 Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige