Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34a SGB II vom 01.08.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34a SGB II, alle Änderungen durch Artikel 1 9. SGBIIÄndG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des SGB II

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 34a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 34a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen


vorherige Änderung

(1) 1 Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. 2 Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung entsprechend § 335 Absatz 1, 2 und 5 des Dritten Buches.

(2) 1 Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. 2 Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. 3 § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4 § 52 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) 1 § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Auf den Ersatzanspruch gegenüber einem Erben ist § 35 Absatz 3 entsprechend anwendbar.



(1) 1 Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. 2 Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. 3 § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(2) 1 Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. 2 Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. 3 § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.



(heute geltende Fassung)