Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 35 SGB II vom 01.08.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 1 9. SGBIIÄndG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des SGB II

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 35 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 35 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Erbenhaftung


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700 Euro übersteigen. 2 Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. 3 Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,

1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15.500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,

2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(3) 1 Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. 2 § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige