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Änderung § 69 SGB II vom 01.08.2016
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§ 69 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 69 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 |
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(Text alte Fassung) § 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | (Text neue Fassung)§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten |
(1) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2006 beginnen. (2) § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichtigung finden. | Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen. |
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