Tools:
Update via:
Änderung § 75 SGB II vom 01.08.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 75 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 1 9. SGBIIÄndG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des SGB IIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 75 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 75 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 75 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b | (Text neue Fassung)§ 75 (aufgehoben) |
(1) § 51b Absatz 1 bis 3a in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung ist anstelle des § 51b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 weiterhin anzuwenden, solange das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 erlassen hat. (2) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 3 kann der Antrag nach § 6a Absatz 7 Satz 1 im Jahr 2010 bis zum 1. September mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gestellt werden. (3) 1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung in der gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode wahr. 2 § 44d Absatz 2 Satz 7 bleibt unberührt. 3 Endet die Amtsperiode der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vor Bildung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft ihre oder seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die Trägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine neue Geschäftsführerin oder einen neuen Geschäftsführer bestellt hat, bestimmt die Anstellungskörperschaft der bisherigen Geschäftsführerin oder des bisherigen Geschäftsführers eine kommissarische Geschäftsführerin oder einen kommissarischen Geschäftsführer, die oder der die Geschäfte führt, bis die Trägerversammlung eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellt hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2602/al0-56019.htm