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Änderung § 68 SGB II vom 01.01.2021
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§ 68 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 68 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3 Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4 § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3 Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4 § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung. |
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2602/al119490-0.htm