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Änderung § 72 SGB II vom 01.01.2008
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§ 72 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 72 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681 |
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(Text alte Fassung) § 72 (neu) | (Text neue Fassung)§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze |
1 Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 ist an erwerbsfähige Hilfebedürftige geleistetes Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach diesem Buch ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Hilfebedürftige, denen aufgrund des § 434r des Dritten Buches ein Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j des Dritten Buches geleistet wird. |
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