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Änderung § 13 SGB II vom 01.08.2006
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§ 13 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 13 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, |
1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, 2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist, 3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. | |
Die Rechtsverordnung nach Nummer 1 ist auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu erlassen. | |
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