Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 SGB II vom 01.08.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 1 ArbGrdFortG am 1. August 2006 und Änderungshistorie des SGB II

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 24 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld


(1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.

(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen

1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.

(Text neue Fassung)

2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.

(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr

1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,

2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und

3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind

vorherige Änderung

 


begrenzt.

(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr

1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80 Euro,

2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und

3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kind

begrenzt.