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Änderung § 49 SGB II vom 01.08.2006
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§ 49 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 49 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Innenrevision | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und Arbeitsgemeinschaften nach § 44b durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden. |
(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist. | |
(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor. | (3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor. |
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