Tools:
Update via:
Änderung § 51 SGB II vom 01.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 1 ArbGrdFortG am 1. August 2006 und Änderungshistorie des SGB IIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 51 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 51 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen | |
(Text alte Fassung) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst. | (Text neue Fassung) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2602/al1303-0.htm