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Änderung § 51c SGB II vom 01.08.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 51c SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 51c SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 51c Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grundsätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzunehmen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grundsätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzunehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)