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Änderung § 68 SGB II vom 01.04.2021

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§ 68 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 68 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

(1) 1 Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3 Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4 § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.




1 Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3 Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4 § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.