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Änderung § 54 SGB II vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 54 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 54 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Eingliederungsbilanz


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. 2 § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. 3 Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden.



 
(heute geltende Fassung)