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Änderung § 68 SGB II vom 01.01.2023
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§ 68 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 68 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Text alte Fassung) § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | (Text neue Fassung)§ 68 (aufgehoben) |
1 Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3 Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4 § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung. |
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