Änderung § 66a SGB II vom 01.01.2025

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§ 66a SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 66a SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024


vorherige Änderung

 


§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.

 



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