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Änderung § 72 SGB II vom 01.01.2025
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§ 72 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 72 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Sofortzuschlag | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2 Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die | (Text neue Fassung) (1) 1 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. 2 Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die |
1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5). 3 Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. (2) 1 Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. 2 Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt. (3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag. |
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