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Änderung § 48a SGB II vom 11.08.2010
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§ 48a SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung | § 48a SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112 |
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(Text alte Fassung) § 48a (neu) | (Text neue Fassung)§ 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit |
(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen. |
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