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Änderung § 55 SGB II vom 11.08.2010
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§ 55 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung | § 55 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Wirkungsforschung | |
(Text alte Fassung) Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. 3 Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Grundsicherung. |
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