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Änderung § 43 SGB II vom 01.01.2011
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§ 43 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 43 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Aufrechnung | |
(Text alte Fassung) Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden. Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt. | (Text neue Fassung) 1 Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. 2 Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt. |
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