Tools:
Update via:
Änderung § 4 SGB II vom 01.04.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EGRBEG am 1. April 2011 und Änderungshistorie des SGB IIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 4 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4 Leistungsarten | (Text neue Fassung)§ 4 Leistungsformen |
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in Form von 1. Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, 2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, und 3. Sachleistungen erbracht. (2) Die nach § 6 zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. | (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von 1. Dienstleistungen, 2. Geldleistungen und 3. Sachleistungen. (2) 1 Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. 2 Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. 3 Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. 4 Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2602/al27453-0.htm