Tools:
Update via:
Änderung § 34b SGB II vom 01.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34b SGB II, alle Änderungen durch Artikel 2 EGRBEG am 1. April 2011 und Änderungshistorie des SGB IIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 34b SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 34b SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 34b (neu) | (Text neue Fassung)§ 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften |
Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person erbracht wurden sowie an deren oder dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2602/al27496-0.htm