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Änderung § 44k SGB II vom 01.04.2011
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§ 44k SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 44k SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44k Stellenbewirtschaftung | |
(Text alte Fassung) (1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. | (Text neue Fassung) (1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. |
(2) 1 Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. 2 Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2602/al27516-0.htm