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Änderung § 55 SGB II vom 01.04.2011

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§ 55 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 55 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Wirkungsforschung


(1) 1 Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. 3 Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Grundsicherung.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen nach diesem Buch.

(heute geltende Fassung)