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Änderung § 72 SGB II vom 01.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 72 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 72 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


(Text alte Fassung)

1 Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 ist an erwerbsfähige Hilfebedürftige geleistetes Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach diesem Buch ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Hilfebedürftige, denen aufgrund des § 434r des Dritten Buches ein Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j des Dritten Buches geleistet wird.

(Text neue Fassung)

1 Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 ist an erwerbsfähige Leistungsberechtigte geleistetes Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach diesem Buch ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, denen aufgrund des § 434r des Dritten Buches ein Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j des Dritten Buches geleistet wird.