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Änderung § 5 SGB II vom 01.04.2006
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§ 5 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 5 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 24.03.2006 BGBl. I 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen | |
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Dies gilt nicht für Leistungen nach § 34 des Zwölften Buches, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 dieses Buches zu übernehmen sind. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. | (Text neue Fassung) (2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. |
(3) Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. |
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